Umsetzung der Brandenburgischen Hundehalterverordnung (HundehV) in Finsterwalde
Gefährliche Hunde nach § 8 Abs. 2 HundehV dürfen im gesamten Bundesland nicht gehalten werden
Aufgrund eines Bissvorfalls und der daraus folgenden Anzeige sind in den vergangenen Wochen und Monaten mehrere Hundehalter beim Ordnungsamt der Stadt Finsterwalde gemeldet worden, deren Hunde gem. § 8 HundehV als gefährlich gelten. Fünf Rassen sind im gesamten Bundesland Brandenburg generell verboten. Für mehr als zehn weitere Rassen muss entweder die Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde oder ein sogenanntes Negativgutachten vorliegen, das bestätigt, dass von diesem Hund keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit ausgeht. Das Ordnungsamt der Stadt Finsterwalde ist verpflichtet, die brandenburgische Hundehalterverordnung umzusetzen und die Halter verbotener Hunderassen dazu aufzufordern, den Hund abzugeben.



